Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Mietobjekte Merel 52, Kievit 976 und De Schelp ( Arend 1840 )

Der Mietvertrag über das anliegend beschriebene Mobilheim ist verbindlich geschlossen,
wenn der in der Mietvertrag vom Mieter unterschrieben dem Vermieter zugegangen ist.

Das Mobilheim  wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für
Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen
Personenzahl belegt werden.

Mindestmietdauer sind 3 Übernachtungen.
In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom,
Heizung, Wasser) enthalten. Es erfolgt keine Nebenkostenabrechnung!

Das Laden von Elektroautos ist grundsätzlich untersagt. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Kaution einzubehalten.

Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine Zusatzleistungen vereinbart,z.B.  Endreinigung, sind
diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Es wird eine Anzahlung von 30% des Gesamtpreises vereinbart. Diese ist bei Rechnungsstellung
fällig und innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Es erfolgt keine separate
Rechnung für die Anzahlung.
Die Restzahlung ist ist bis spätestens 60 Tage vor Anreise fällig.
Eine Anmeldung auf dem Platz und die damit verbundene Schlüsselübergabe bei der Anreise erfolgt
erst nach vollständiger Bezahlung.
Eine Aufrechterhaltung der Reservierung erfolgt nur bei Einhaltung der Zahlungsfristen!  

Haben die Vertragsparteien eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine
Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 100 EURO.
Die Kaution ist zusammen mit der Restzahlung zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie wird
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter
zurückerstattet.

Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 16.00Uhr in vertragsgemäßem
Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so sollte der Mieter dies dem
Vermieter und Julianahoeve mitteilen.
Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft das im Mietobjekt befindliche Inventar und  die Sauberkeit
zu überprüfen und etwaige Schäden ( per Foto)  oder Fehlbestände unmittelbar am Ankunfttag dem Vermieter oder der
von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.

Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bei Buchung einer Endreinigung bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in
besenreinem Zustand übergeben, d.h.Kühlschrank leer und sauber, Geschirr gespült und im Schrank, Müll entsorgt.

Wenn keine Endreinigung gebucht wurde, hat der Mieter das Chalet selbst zu reinigen, d.h. saugen, nebelfeucht wischen, WC, Dusche und Bad gereinigt, Geschirr gespült ( Spülmaschine leer ), Kaffeemaschine gereinigt, Grill gereinigt, Müll entsorgt. Die Abreise bei Selbstreinigung muß bis spätestens 14.00 Uhr erfolgen.

Nicht erledigte Arbeiten werden von der Reinigungsfirma oder dem Nachmieter dokumentiert und dem Mieter in Rechnung gestellt ( Preise siehe Mietvertrag).

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter
vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
beim Vermieter.

Sollte der Mieter von seiner Buchung zurücktreten müssen, so ist ein Rücktritt vom Vertrag nur
schriftlich möglich. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem
Vermieter.
Der Vermieter wird sich auf Wunsch des Mieters nur im schriftlichen Auftrag um einen adäquaten
Nachmieter bemühen. Sollte der Mieter selbst einen adäquaten Nachmieter stellen, so ist eine
Umschreibung der Buchung und die Ausstellung eines neuen Mietvertrages erforderlich, die nur
vom Vermieter vorgenommen werden kann. In beiden positiven Fällen wird dann die Höhe der
vertraglich geschuldeten Rücktrittkosten (Tabelle siehe unten) auf 50 EUR Bearbeitungsgebühr
zuzüglich der eventuell anfallenden Kosten begrenzt.
Wird für den stornierten Zeitraum kein adäquater Nachmieter gefunden, so ist der Mietpreis durch
den Mieter, bzw. eine Rückerstattung durch den Vermieter bei bereits geleisteter Restzahlung wie
folgt zu leisten:
 Ersatzanspruch des Vermieters bei einem Rücktritt
- Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn: 10 % des Mietpreises
- Stornierung ab 60. bis 30. Tag vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
- Stornierung ab 29. Tag vor Mietbeginn. 90% des Mietpreises.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
Der Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung,
Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zuzumuten ist.
In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen
Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages
infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird.
Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der
jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für
die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes
sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen und der dadurch
entstehenden Mietverluste ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen
Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.


In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung
verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle
(Hausverwaltung) anzuzeigen.
Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.

In Spülsteine, Ausgußbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und
ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der
Instandsetzung.

Schlüsselverlust und der dadurch entstandener Schaden ( Austausch des Schlosses, etc) wird
mit Euro 300,00 berechnet.

Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter
verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder
evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Mängel der Mietsache
unverzüglich zu unterrichten. Unterläßt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche
wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf
Mietminderung) zu.

Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten
Mietzeit zu erhalten.

Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus
unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der
Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
Eine private Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
Die Benutzung des Mietobjektes mit sämtlichen Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr,
insbesondere durch Nutzung mit Kindern unter 3 Jahren, da das Mietobjekt hierfür nicht
ausgestattet ist ( Fehlende Treppengeländer, fehlende Steckdosensicherungen, etc. ).

Das Mietobjekt darf nur mit den im Mietvertrag angegebenen und benannten  Personen belegt
werden. Bei Überbelegung hat der Vermieter ( Vertreten durch den Campingplatzbetreiber ) das
Recht überzählige Personen abzuweisen oder den entsprechenden Aufpreis einzuziehen.
Weitere notwendige Regressansprüche, die sich aus einem regelwidrigen Verhalten des Mieters
ergeben, bleiben dem Vermieter vorbehalten!

Die Hausordnung und Platzordnung ist Bestandteil des Vertrages.


Haustiere sind auf dem Platz nicht erlaubt.
Das Rauchen im Caravan ist strikt untersagt!
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen
Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert.
Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die
Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häus- liche Ruhe beeinträchtigen, zu
vermeiden.

Musizieren ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu
unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

Es findet deutsches Recht Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.